Offenlegung des Jahresabschlusses
3. Sanktionen bei verspäteter Offenlegung
Das zuständige Firmenbuchgericht hat die fristgerechte Offenlegung zu prüfen. Dabei erleichtert die automatische Verarbeitung der strukturierten Daten dem Firmenbuchgericht die Überprüfung, ob sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Berichte vollständigk eingereicht wurden, erheblich. Wird die Neunmonatsfrist nicht eingehalten, ist das Gericht angehalten, Zwangsstrafen von mindestens € 700 bis zu € 3.600 für jedes einzelne Geschäftsführungs- bzw. Vorstandsmitglied und die Gesellschaft zu verhängen. Die Zwangsstrafe ist wiederholt zu verhängen, sollte die Offenlegung nach je weiteren zwei Monaten noch immer nicht vollständig erfüllt sein. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens € 2.100 pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also mindestens € 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich die Zwangsstrafe und beträgt € 350.
TIPP: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung in strukturierter Form (XML) durchaus zu Verzögerungen bei der Konvertierung oder aufgrund von Serverüberlastung kommen kann, empfiehlt es sich, einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen.
NEU: Mit dem NaBeG wurde neben der Erweiterung der Offenlegungsvorschriften auch eine Verschärfung der Sanktionen für Abschlussstichtage nach dem 31.3.2026 eingeführt. Es werden weitere Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung ergänzend zu den allgemeinen Zwangsstrafen eingeführt. Hierfür gilt ein deutlich erhöhter Strafrahmen, der für kleinere Kapitalgesellschaften bis zu € 3.600 und ab mittelgroßen Gesellschaften bis zu € 7.000 beträgt. Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit des NaBeG nur dann zusätzliche Zwangsstrafen auslösen, wenn die gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.
HINWEIS: Für den Bilanzstichtag 31.12.2025 ist die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden.
Bild: Scott Graham - https://unsplash.com/de
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News und Aktuelles
Die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die sich aus der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 ergeben, haben wir bereits in der SPT Klienteninfo 3/2026 vorgestellt. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) ist mittlerweile im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Im parlamentarischen Verfahren haben sich noch folgende Änderungen ergeben.
Zum besseren Verständnis der richtungsweisenden Entscheidung des EuGH zur Frage, ob und in welcher Konstellation bei Gesellschafterwechsel und bei Anteilsvereinigung von Immobiliengesellschaften Grunderwerbsteuer anfällt, möchten wir zunächst etwas weiter ausholen und dann auf die Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer eingehen.
Aus ökologischen Gründen wurden unterschiedliche Sachbezugswerte für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge festgelegt. Darauf basierend sieht seit 2016 die Sachbezugswerteverordnung für Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km - also reine Elektrofahrzeuge - einen Sachbezugswert von Null vor. Wer als Arbeitnehmer bislang einen E-Firmenwagen auch privat nutzen durfte, musste dafür somit keinen Sachbezug versteuern.