Sachbezug für E-Auto ab 1.1.2027
4. Verwendungseigenverbrauch bei Sachbezug für E-Autos
Für Unternehmen besteht der große Vorteil von E-Autos gegenüber den anderen PKW neben dem Entfall der NoVA in der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Bei E-Autos mit Anschaffungskosten bis € 40.000 brutto steht dem Arbeitgeber grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, ist der Vorsteuerabzug durch Aufwandseigenverbrauch zu korrigieren. Wird das E-Auto dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen, löst dies einen umsatzsteuerlichen Verwendungseigenverbrauch aus. Bemessungsgrundlage dafür ist der ertragsteuerliche Sachbezugswert - dies gilt auch bei eiiner Gehaltsumwandlung. Bei Verbrennern und Hybridfahrzeugen stellt sich die Frage nach dem Verwendungseigenverbrauch nur in Ausnahmefällen, in denen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Grundsätzlich besteht für diese Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug.
HINWEIS: Ob der umsatzsteuerpflichtige Verwendungseigenverbrauch an den Arbeitnehmer weiterverrechnet werden kann, hängt von der ursprünglichen Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung ab. Bereits bestehende Gehaltsumwandlungsvereinbarungen sollten vor 1.1.2027 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
TIPP: Wir empfehlen Ihnen, bestehende und geplante Dienstwagenregelungen und Gehaltsumwandlungsvereinbarungen noch 2026 im Hinblick auf die geplante Neuregelung ab 2027 zu überprüfen. Bei der Fahrzeugauswahl gilt auch nach der geplanten Reform weiterhin die steuerliche Rangfolge: E-Auto vor ökologischem Verbrenner-/Hybridfahrzeugen vor "normalem" Verbrenner.
Bild: Michael Fousert - https://unsplash.com/de
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
News und Aktuelles
Die wichtigsten steuerlichen Änderungen, die sich aus der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 ergeben, haben wir bereits in der SPT Klienteninfo 3/2026 vorgestellt. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) ist mittlerweile im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Im parlamentarischen Verfahren haben sich noch folgende Änderungen ergeben.
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse nach dem UGB binnen 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht übermitteln. Demnach sind Abschlüsse zum 31.12.2025 bis spätestens 30.9.2026 offenzulegen. Zusätzlich gelten seit 1.7.2026 Erklärungs- und Meldepflichten aufgrund des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG). Lesen Sie folgende Übersicht, die Sie auf den aktuellen Stand bringt, um auch heuer wieder eine rechtzeitige und formgerechte Offenlegung der Jahres- und Konzernabschlussdaten zu gewährleisten und Säumnisfolgen zu vermeiden.
Zum besseren Verständnis der richtungsweisenden Entscheidung des EuGH zur Frage, ob und in welcher Konstellation bei Gesellschafterwechsel und bei Anteilsvereinigung von Immobiliengesellschaften Grunderwerbsteuer anfällt, möchten wir zunächst etwas weiter ausholen und dann auf die Auswirkungen auf die österreichische Grunderwerbsteuer eingehen.