Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige
Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht, also kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn geltend gemacht werden kann.
- Große Pauschale: € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.539 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
- Kleine Pauschale: € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 13.539 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls maximal € 300 pro Jahr).
TIPP: Das Arbeitsplatzpauschale kann nur noch im Jahr 2026 beansprucht werden. Ab dem Jahr 2027 wird dieses restlos gestrichen.
Seit 2023 können auch Selbständige 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Dieser Betrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
TIPP: Übersehen Sie nicht die Möglichkeit, die Hälfte eines Klimatickets steuerlich abzusetzen, wenn Sie auch für betriebliche Fahrten die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.
Bild: Luca Bravo - https://unsplash.com
Dann kontaktieren Sie uns gerne.
News und Aktuelles
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte, im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2026 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2026 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).
Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.
Als Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag (GFB) zu. Der GFB beträgt bis zu 15 % des Gewinns, maximal € 46.400 pro Jahr.