Arbeitsplatzpauschale und Netzkarte für Selbständige

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Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht, also kein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn geltend gemacht werden kann.

  • Große Pauschale: € 1.200 pro Jahr stehen zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 13.539 erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • Kleine Pauschale: € 300 pro Jahr stehen zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als € 13.539 betragen. Daneben sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar abzugsfähig (ebenfalls maximal € 300 pro Jahr).

TIPP: Das Arbeitsplatzpauschale kann nur noch im Jahr 2026 beansprucht werden. Ab dem Jahr 2027 wird dieses restlos gestrichen.

Seit 2023 können auch Selbständige 50 % der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Dieser Betrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunter­nehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

TIPP: Übersehen Sie nicht die Möglichkeit, die Hälfte eines Klimatickets steuerlich abzusetzen, wenn Sie auch für betriebliche Fahrten die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen.

Bild: Luca Bravo - https://unsplash.com 

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