Spenden aus dem Betriebsvermögen
4. Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten
Derzeitige Rechtslage
Gesellschafterverrechnungskonten bei Kapitalgesellschaften (insb. GmbHs) dienen in der Praxis dazu, laufende finanzielle Transaktionen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zu erfassen. Beispielsweise können Eingangsrechnungen der Gesellschaft vorab aus dem Privatvermögen der Gesellschafter bezahlt werden, welche kurze Zeit später von der Gesellschaft mittels Überweisung auf das Privatkonto des Gesellschafters ausgeglichen werden. In der Praxis haben jedoch nicht immer alle Transaktionen, die vom Geschäftskonto der Gesellschaft getätigt werden, einen betrieblichen Hintergrund, sondern sind der privaten Lebensführung des Gesellschafters zurechenbar (z.B. Geldentnahmen aus der Gesellschaft). Werden solche Transaktionen nicht vor Abschluss des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft vollständig ausgeglichen, besteht entweder eine Forderung oder eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter. Forderungen der Gesellschaft auf diesen Verrechnungskonten sind üblicherweise unverzinst und unbesichert, was bislang bei Betriebsprüfungen regelmäßig zur Einordnung als verdeckte Ausschüttung (27,5 % KESt!) geführt hat.
Gegenüber der Finanzverwaltung konnte die Einstufung als verdeckte Ausschüttung vermieden werden, wenn für dieses Verrechnungskonto ein fremdüblich ausgestalteter Darlehensvertrag vorlag. Der Fremdüblichkeit wurde aus steuerlicher Sicht dahingehend Genüge getan, wenn der Darlehensvertrag folgende Elemente enthielt: Schriftlichkeit, fremdübliche Verzinsung, Rückzahlungsverpflichtung, Besicherung. Nach der Rechtsprechung war eine verdeckte Ausschüttung des Forderungsbetrages bereits ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter als Schuldner der Forderung seine ausreichende Bonität nachgewiesen hat.
NEU 2027: Fiktive Gewinnausschüttung ab € 50.000 auf dem Gesellschafterverrechnungskonto
Der Gesetzgeber hat nunmehr eine klare Regelung für Forderungen auf Verrechnungskonten getroffen:
- Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft (GmbH) gegenüber diesem Gesellschafter (oder einer ihm nahestehenden Person), ist diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft zu tilgen oder in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag (=Darlehensvertrag) umzuwandeln, wobei insbesondere die Schriftlichkeit, eine laufende Verzinsung und eine klare Rückzahlungsverpflichtung gefordert werden.
- Wird bis zum Bilanzstichtag keine Tilgung oder Umwandlung in eine Kreditforderung durchgeführt, so gilt der Forderungsbetrag unwiderruflich als dem Gesellschafter zugeflossen. Es ist diesfalls eine offene Gewinnausschüttung in Höhe des Forderungsbetrages anzunehmen. Für Zwecke der Abfuhr der KESt auf diese offene Gewinnausschüttung ist der Betrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten als offen ausgeschüttet und zugeflossen (27,5 % KESt!).
- Dies gilt nur, sofern der Forderungsbetrag € 50.000 übersteigt.
- Da das Gesetz eine „offene Ausschüttung“ annimmt, kann die GmbH auch erklären, dass die Ausschüttung keine „Gewinnausschüttung“, sondern eine Einlagenrückzahlung darstellt. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Betrag der ausgeschütteten Forderung im Einlagenstand des Evidenzkontos Deckung findet. Eine Einlagenrückzahlung unterliegt nicht der KESt.
- Die neue gesetzliche Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, bei einem Regelwirtschaftsjahr also für Verrechnungskonten zum Bilanzstichtag 31.12.2027.
TIPP: Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das im laufenden Jahr 2027 endet, sollten zur Vermeidung der KESt-Pflicht eines Gesellschafterverrechnungskontos entweder bis zum Bilanzstichtag xx.xx.2027 sämtliche Forderungen aus einem solchen Konto vollständig ausgeglichen sein oder eine Umwandlung anhand eines fremdüblichen Darlehensvertrags durchgeführt werden. Dies kann beispielsweise bereits zum 31.1.2027 zutreffen!
Bild: Fabian Blank - https://unsplash.com
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