Was Sie bei der Steuerplanung für 2026 beachten sollten

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1. Langfristige Rückstellungen

Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.

2. Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen

Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die steuerliche Berücksichtigung der entsprechende Ansatz in der UGB-Bilanz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.

3. Gebäudeentnahme zum Buchwert

Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entfällt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang ist für den Verkauf eines Gebäudes des Privatvermögens anzumerken, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde. Im Betriebsvermögen selbst hergestellte Gebäude bleiben also nach Entnahme ins Privatvermögen steuerhängig.

Durch die Neuregelung entfällt an sich die dadurch obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe. Der Steuerpflichtige kann allerdings bei einer Betriebsaufgabe wählen, die stillen Reserven des Gebäudes im Rahmen des Aufgabegewinnes zu besteuern und dafür – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – den Hälftesteuersatz in Anspruch zu nehmen.

TIPP: Es ist dennoch möglich, die Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses Grundstück nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw. gedient hat.

4. Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten

Derzeitige Rechtslage

Gesellschafterverrechnungskonten bei Kapitalgesellschaften (insb. GmbHs) dienen in der Praxis dazu, laufende finanzielle Transaktionen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zu erfassen. Beispielsweise können Eingangsrechnungen der Gesellschaft vorab aus dem Privatvermögen der Gesellschafter bezahlt werden, welche kurze Zeit später von der Gesellschaft mittels Überweisung auf das Privatkonto des Gesellschafters ausgeglichen werden. In der Praxis haben jedoch nicht immer alle Transaktionen, die vom Geschäftskonto der Gesellschaft getätigt werden, einen betrieblichen Hintergrund, sondern sind der privaten Lebensführung des Gesellschafters zurechenbar (z.B. Geldentnahmen aus der Gesellschaft). Werden solche Transaktionen nicht vor Abschluss des Wirtschaftsjahres der Gesellschaft vollständig ausgeglichen, besteht entweder eine Forderung oder eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter. Forderungen der Gesellschaft auf diesen Verrechnungskonten sind üblicherweise unverzinst und unbesichert, was bislang bei Betriebsprüfungen regelmäßig zur Einordnung als verdeckte Ausschüttung (27,5 % KESt!) geführt hat.

Gegenüber der Finanzverwaltung konnte die Einstufung als verdeckte Ausschüttung vermieden werden, wenn für dieses Verrechnungskonto ein fremdüblich ausgestalteter Darlehensvertrag vorlag. Der Fremdüblichkeit wurde aus steuerlicher Sicht dahingehend Genüge getan, wenn der Darlehensvertrag folgende Elemente enthielt: Schriftlichkeit, fremdübliche Verzinsung, Rückzahlungsverpflichtung, Besicherung. Nach der Rechtsprechung war eine verdeckte Ausschüttung des Forderungsbetrages bereits ausgeschlossen, wenn der Gesellschafter als Schuldner der Forderung seine ausreichende Bonität nachgewiesen hat.

NEU 2027: Fiktive Gewinnausschüttung ab € 50.000 auf dem Gesellschafterverrechnungskonto

Der Gesetzgeber hat nunmehr eine klare Regelung für Forderungen auf Verrechnungskonten getroffen:

  • Ist der Gesellschafter eine natürliche Person und besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der Gesellschaft (GmbH) gegenüber diesem Gesellschafter (oder einer ihm nahestehenden Person), ist diese Forderung bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft zu tilgen oder in eine den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entsprechende Forderung aus einem Kreditvertrag (=Darlehensvertrag) umzuwandeln, wobei insbesondere die Schriftlichkeit, eine laufende Verzinsung und eine klare Rückzahlungsverpflichtung gefordert werden.
  • Wird bis zum Bilanzstichtag keine Tilgung oder Umwandlung in eine Kreditforderung durchgeführt, so gilt der Forderungsbetrag unwiderruflich als dem Gesellschafter zugeflossen. Es ist diesfalls eine offene Gewinnausschüttung in Höhe des Forderungsbetrages anzunehmen. Für Zwecke der Abfuhr der KESt auf diese offene Gewinnausschüttung ist der Betrag mit dem der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses folgenden Tag, spätestens aber nach fünf Monaten als offen ausgeschüttet und zugeflossen (27,5 % KESt!).
  • Dies gilt nur, sofern der Forderungsbetrag € 50.000 übersteigt.
  • Da das Gesetz eine „offene Ausschüttung“ annimmt, kann die GmbH auch erklären, dass die Ausschüttung keine „Gewinnausschüttung“, sondern eine Einlagenrückzahlung darstellt. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass der Betrag der ausgeschütteten Forderung im Einlagenstand des Evidenzkontos Deckung findet. Eine Einlagenrückzahlung unterliegt nicht der KESt.
  • Die neue gesetzliche Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, bei einem Regelwirtschaftsjahr also für Verrechnungskonten zum Bilanzstichtag 31.12.2027.

TIPP: Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr, das im laufenden Jahr  2027 endet, sollten zur Vermeidung der KESt-Pflicht eines Gesellschafterverrechnungskontos entweder bis zum Bilanzstichtag xx.xx.2027 sämtliche Forderungen aus einem solchen Konto vollständig ausgeglichen sein oder eine Umwandlung anhand eines fremdüblichen Darlehensvertrags durchgeführt werden. Dies kann beispielsweise bereits zum 31.1.2027 zutreffen!

Bild: Fabian Blank - https://unsplash.com

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