Kleinunternehmer - GSVG-Befreiung bis 31.12.2026 beantragen
Gewerbetreibende und Ärzte (Zahnärzte) können bis spätestens 31.12.2026 rückwirkend für das laufende Jahr die Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG (Ärzte nur Pensionsversicherung) beantragen, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte 2026 maximal € 6.613,20 und der Jahresumsatz 2026 maximal € 55.000 aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten betragen werden. Antragsberechtigt sind
- Unternehmer (maximal 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), die das 57. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie
- Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr (nicht aber das 60. Lebensjahr) vollendet haben, wenn sie in den letzten fünf Jahren die maßgeblichen Umsatz- und Einkunftsgrenzen nicht überschritten haben.
Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden, wenn die monatlichen Einkünfte maximal € 551,10 und der monatliche Umsatz maximal € 4.583,33 betragen.
TIPP: Der Antrag für 2026 muss spätestens am 31.12.2026 bei der SVS einlangen. Wurden im Jahr 2026 bereits Leistungen aus der Krankenversicherung bezogen, gilt die Befreiung von KV-Beiträgen erst ab Einlangen des Antrags.
Bild: Eliza Diamond - https://unsplash.com
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News und Aktuelles
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte, im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind grundsätzlich bis maximal 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2026 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2026 geleistet werden (für weitere Details siehe Ausführungen zu „Spenden als Sonderausgaben“).
Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.
Als Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag (GFB) zu. Der GFB beträgt bis zu 15 % des Gewinns, maximal € 46.400 pro Jahr.