Worauf Sie bei Investitionen im Jahr 2026 achten sollten

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Bei Investitionen noch im Jahr 2026 sollte neben der Halbjahresabschreibung auch an die Möglichkeit der degressiven Abschreibung und der beschleunigten Abschreibung bei Gebäuden, an den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sowie an den Investitionsfreibetrag gedacht werden.

1. Halbjahresabschreibung, GWG und stille Reserven

  • Werden noch heuer Investitionen getätigt und das angeschaffte Wirtschaftsgut auch noch bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen, steht die Halbjahresabschreibung zu.
  • Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000 (exklusive USt bei Vorsteuerabzug) können sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) abgesetzt werden.
  • Stille Reserven aus der Veräußerung von mindestens seit sieben Jahren (15 Jahren bei Grundstücken) im Betriebsvermögen befindlichen Anlagegütern können unter bestimmten Voraus­setzungen bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

2. Degressive Abschreibung

Für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30 % vom jeweiligen (Rest)Buchwert erfolgen (= degressive Abschreibung). Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht eine Halbjahresabschreibung zu.

Ausgenommen sind:

  • Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonderabschreibungsregeln unterliegen,
  • Kfz mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen zur Förderung, zum Transport, zur Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.

TIPP: Die höhere Abschreibung zu Beginn der Nutzungsdauer führt bei langlebigen Wirtschaftsgütern zu Liquiditätsvorteilen, da mit dem Höchstsatz von 30 % nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind. Ein einmaliger Wechsel von degressiver zu linearer Abschreibung ist möglich und wird sinnvoll sein, wenn die lineare Abschreibung nach einigen Jahren höher ist als die degressive.

ACHTUNG: Für Gewinnermittler gemäß § 5 Abs 1 EStG kann eine degressive Abschreibung nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese auch für die Unternehmensbilanz gewählt wird.

3. Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 neu angeschafft oder hergestellt wurden, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungs­dauer 2,5 % bzw. 1,5 % bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden. Im Jahr, in dem die AfA erstmalig berücksichtigt wird, kann höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5 % bzw. 4,5 %) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5 % bzw. 3 %) abgeschrieben werden. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wieder mit den Normalsätzen.

Für Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen und nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, besteht die Möglichkeit, für die ersten drei Jahre die dreifache AfA (4,5 %) geltend zu machen.

TIPP: Bei Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden und dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, ist die neue begünstigte beschleunigte Abschreibung (4,5 %) der normalen linearen AfA (1,5 %) vorzuziehen. Da die begünstigte beschleunigte Abschreibung nur noch für Herstellungen gilt, die vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, wäre es von Vorteil, ein im Bau befindliches Wohngebäude nach Möglichkeit noch dieses Jahr fertigzustellen!

4. Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Herstellungsmaßnahmen eines Wohngebäudes sind grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen können ab dem Jahr 2024 bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung begünstigt auf 15 Jahre abgesetzt werden. Dies gilt nur dann, wenn eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes für diese Maßnahme ausbezahlt wird.

HINWEIS: Wird keine Förderung ausbezahlt und kann plausibel dargelegt werden, dass die Maßnahme die Fördervoraussetzungen erfüllt hätte, so kann die beschleunigte AfA dennoch geltend gemacht werden.

Bild: Towfiqu Barbhuiya - https://unsplash.com/de

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