Tipps für Kleinunternehmer

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TIPP: Für Kleinunternehmer gibt es einige Sonderregelungen, die abhängig von einer Umsatzgrenze je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden können. Eine Berechnung der voraussichtlich tatsächlich vereinnahmten Umsätze bis zum 31.12.2026 empfiehlt sich, um daran anknüpfende Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Fragen Sie rechtzeitig Ihren Steuerberater! 

1. Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer

Inländische Unternehmer mit einem inländischen Jahresumsatz von bis zu € 55.000 (brutto) sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind bestimmte unecht steuerfreie Umsätze, wie z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat. Ebenfalls von der Berechnung der Kleinunternehmergrenze ausgenommen sind Umsätze, die im Rahmen des EU-OSS (OneStopShop – Versandhandel – die Umsätze gelten als im Ausland erbracht) erklärt werden. Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.

Eine einmalige Überschreitung um 10 % (bis € 60.500) im selben Jahr ist unschädlich. Im folgenden Jahr wird der Unternehmer wegen Überschreitens der Umsatzgrenze im Vorjahr (auch innerhalb der 10 %) umsatzsteuerpflichtig. Wird die Toleranzgrenze von 10 % innerhalb des laufenden Jahres überschritten, entfällt die Kleinunternehmerbefreiung ab jenem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird. Das bedeutet, dass alle Umsätze, die den Betrag von € 60.500 überschreiten, umsatzsteuerpflichtig werden. Umsätze bis zum Betrag von € 60.500 bleiben im laufenden Jahr umsatzsteuerfrei.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten, um etwa dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben/ Investitionen zu kommen. Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies überwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind. Der Verzicht bindet den Unternehmer für fünf Jahre.

TIPP: Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer führt nicht zum Verlust der einkommensteuerrechtlichen Kleinunternehmerpauschalierung, wenn die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerbefreiung vorliegen.

2. Einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit können die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden, wenn die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil darauf verzichtet wurde. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist auch dann anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunter­nehmerregelung vorgeht (z.B. Ärzte oder Versicherungsvertreter). Ausgenommen sind aber Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand. Bei der Gewinnermittlung sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % bei Dienstleistungsbetrieben der (Brutto-)Umsätze anzusetzen. Daneben können noch die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale (für 2026) sowie 50 % der Kosten für betrieblich genutzte Netzkarten für Massenbeförderungsmittel abgezogen werden. Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages steht ebenfalls zu.

TIPP: Da bei nebenberuflichen Einkünften beispielsweise als Vortragender oder Autor in der Praxis nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant sein.

3. Inländische Unternehmer als umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten

Inländische Unternehmer können seit 1.1.2025 die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitglied­staaten in Anspruch nehmen (Ebenso können seit 1.1.2025 ausländische Unternehmer mit österreich­ischen Umsätzen die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen). Voraussetzung für diese EU-Kleinunternehmerregelung ist, dass der EU-weite Jahresumsatz sowohl im laufenden Jahr als auch im vorangegangenen Jahr den Schwellenwert von € 100.000 nicht überschreitet. Die Anwendung der Regelung hat zur Voraussetzung, dass der Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat einen entsprechenden Antrag stellt, in dem er auch angibt, für welche anderen Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmerregelung begehrt. Es sind dann die Voraussetzungen der nationalen Kleinunternehmerregelung des jeweiligen anderen Mitgliedstaates zu erfüllen, in dem die Befreiung gelten soll. Sind diese gegeben, so erteilt der Ansässigkeitsstaat (für österreichische Unternehmen also Österreich) dem Antragsteller eine so genannte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „AT“ und dem Suffix „EX“. Die Steuerbefreiung im anderen Mitgliedstaat entfällt ab der Überschreitung des Schwellenwertes von € 100.000 oder der nationalen Kleinunternehmergrenze des jeweiligen ausländischen Mitgliedstaates.

Bild: Mitchell Luo - https://unsplash.com/

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