Tipps für Kleinunternehmer
3. Inländische Unternehmer als umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten
Inländische Unternehmer können seit 1.1.2025 die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen (Ebenso können seit 1.1.2025 ausländische Unternehmer mit österreichischen Umsätzen die österreichische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen). Voraussetzung für diese EU-Kleinunternehmerregelung ist, dass der EU-weite Jahresumsatz sowohl im laufenden Jahr als auch im vorangegangenen Jahr den Schwellenwert von € 100.000 nicht überschreitet. Die Anwendung der Regelung hat zur Voraussetzung, dass der Unternehmer in seinem Ansässigkeitsstaat einen entsprechenden Antrag stellt, in dem er auch angibt, für welche anderen Mitgliedstaaten er die Kleinunternehmerregelung begehrt. Es sind dann die Voraussetzungen der nationalen Kleinunternehmerregelung des jeweiligen anderen Mitgliedstaates zu erfüllen, in dem die Befreiung gelten soll. Sind diese gegeben, so erteilt der Ansässigkeitsstaat (für österreichische Unternehmen also Österreich) dem Antragsteller eine so genannte Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „AT“ und dem Suffix „EX“. Die Steuerbefreiung im anderen Mitgliedstaat entfällt ab der Überschreitung des Schwellenwertes von € 100.000 oder der nationalen Kleinunternehmergrenze des jeweiligen ausländischen Mitgliedstaates.
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Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.
Als Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13./14. Gehalts der Lohnsteuerpflichtigen steht allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften der Gewinnfreibetrag (GFB) zu. Der GFB beträgt bis zu 15 % des Gewinns, maximal € 46.400 pro Jahr.