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Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der die Einkommen- oder Lohnsteuer von bezugsberechtigten Eltern bzw. Erziehungsberechtigten direkt verringert. Der Familienbonus Plus beträgt € 166,68 monatlich (€ 2.000,16 jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 58,34 monatlich (€ 700,08 jährlich) zu, sofern für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Bislang konnte der Familienbonus Plus entweder jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigten oder zur Gänze bei nur einem Anspruchsberechtigten berücksichtigt werden.
Am 10.7.2026 wurde das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 im Nationalrat beschlossen, das zahlreiche Anpassungen im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht vorsieht. Eine wesentliche Änderung betrifft dabei die Aussetzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapieranschaffungen ab dem kommenden Jahr. So wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, die Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages temporär (zumindest bis zum Jahr 2030) ausschließlich auf Realinvestitionen eingeschränkt. Damit können ab diesem Zeitpunkt keine begünstigten Wertpapieranschaffungen mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden.
Seit dem Jahr 2023 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (IFB) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Abschreibung wird durch den IFB nicht berührt. Diese steht unabhängig davon zusätzlich zu. Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Für die Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung, für die Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden, dass für staatliche Corona-Hilfen die EU-Höchstgrenzen pro Konzern und nicht pro Gesellschaft gelten. Da im Rahmen der Pandemie allerdings Hilfen vielfach auf Basis einzelner Gesellschaften berechnet und ausbezahlt wurden, bedeutet dies, dass viele Unternehmen nunmehr die empfangenen Hilfen teilweise wieder zurückzahlen müssen.
Mit März 2025 hat die EU eine wesentliche Richtlinie (EU 2025/516) veröffentlicht, welche Teil des Reformpakets "VAT in the Digital Age" (ViDA) ist und durch welche das Mehrwertsteuersystem an die Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden soll.
Mit Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache "NOVA IBEROMOLDES" (C-837/24) entschied der EuGH über die unionsrechtliche Zulässigkeit der portugiesischen Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften und vermeinte unter Verweis auf die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie die Erhebung einer Grunderwerbsteuer. Da das österreichische Grunderwerbsteuergesetz vergleichbare Tatbestände für sogenannte "Share Deals" vorsieht, stellte sich die Frage, welche Auswirkungen das Urteil auf die österreichische Rechtslage hat. Um dieser Unklarheit entgegenzuwirken, hat das österreichische BMF jüngst dazu eine Information veröffentlicht.
Wird ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen ganz oder teilweise mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, so haftet das den Auftrag erteilende Unternehmen im Rahmen der Auftraggeberhaftung für nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge und lohnabhängige Abgaben seines Auftragnehmers. Die Bestimmung bezieht sich dabei auf die Haftung im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen im Sinne des Umsatzgesetzes, worunter insbesondere die Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Reinigung oder Beseitigung von Bauwerken zu verstehen ist. Die Haftung entsteht grundsätzlich mit der Zahlung des Werklohns und kann schlagend werden, wenn die offenen Beitrags- und Abgabenschulden beim Auftragnehmer nicht mehr eingebracht werden können.
Bei einer GPLB-Prüfung (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge) zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass Unterlagen fehlen oder unvollständig sind. Dies kann unangenehme Folgen haben, denn für die ordnungsgemäße Führung der Aufzeichnungen sind letztlich die verantwortlichen Leitungsorgane - etwa Geschäftsführung, Vorstand oder Vereinsführung - zuständig. Um Beanstandungen und mögliche Strafen zu vermeiden, sollten insbesondere folgende Unterlagen stets vollständig und aktuell geführt werden ...
Die Österreichische Gesundheitskasse hat jüngst die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2027 veröffentlicht. Die Aufwertungszahl für das Jahr 2027 beträgt 1,046. Die Geringfügigkeitsgrenze wird für das Jahr 2027 neuerlich nicht aufgewertet und bleibt damit unverändert. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage wird hingegen zusätzlich zur regulären Valorisierung um € 5,00 pro Tag erhöht.
Gewinnspiele und Verlosungen sind besonders in sozialen Medien ein beliebtes Marketinginstrument. Unternehmen können damit ihre Reichweite erhöhen und ihre Produkte oder Dienstleistungen kostengünstig bewerben. Häufig wird dabei jedoch übersehen, dass derartige Verlosungen und Gewinnspiele auch steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat jüngst eine neue bundesweite Servicehotline für Dienstgeberinnen und Dienstgeber eingerichtet.
Künstliche Intelligenz (KI) hat mittlerweile Einzug in fast alle Lebensbereiche gehalten. Dass mittels KI erstellte Schriftsätze allerdings nicht immer fehlerfrei sind, zeigen zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen, in denen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit mittels KI generierten Rechtsmitteln aufgrund erheblicher fachlicher Mängel unterblieb.